Bauleitplanung in der Gemeinde Biblis


Die Gemeindevertretung der Gemeinde Biblis hat in ihrer Sitzung am 06.11.2024 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 28 „Am Werrtor - 2. Änderung“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 91 (tlw.), 92 bis 109, 591/5 (tlw.), 595, 636/1 (tlw.) und 637 (tlw.) in Flur 16, Gemarkung Biblis. Das Plangebiet hat eine Größe von rund 0,8 ha (siehe folgende Abbildung).


Gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird.  

Es wird hiermit bekannt gemacht, dass der Inhalt dieser Bekanntmachung, der Entwurf des Bebauungsplans bestehend aus Planzeichnung, Textfestsetzungen, Begründung und Arten-schutzgutachten

vom 09.12.2024 bis einschließlich 17.01.2025

auf der Homepage der Gemeinde Biblis unter

https://www.biblis.eu/wirtschaft-bauen/bebauungsplaene/offenlage/

veröffentlicht werden.

Es wird darauf hingewiesen,

-    dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,

-    dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem
     Weg (z.B. schriftlich oder zur Niederschrift) abgegeben werden können,

-    dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan
     unberücksichtigt bleiben können,

-    dass die Planunterlagen in Papierform im Rathaus der Gemeinde Biblis, Darmstädter Straße 25 an
     der Zentrale während der Dienststunden (Montag, Mittwoch - Freitag von 08:00 Uhr bis 11:30 Uhr,
     Mittwoch von 14:30 Uhr bis 18:00 Uhr und Donnerstag von 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr) sowie nach
     Vereinbarung zur Einsichtnahme ausliegen.

Gemäß § 4a Abs. 5 BauGB können Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits-beteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Biblis, den 06.12.2024

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis
Scheib
Bürgermeister

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