Hundebestandsaufnahme


Beauftragt hierfür ist die Firma Springer Kommunale Dienste gemäß §12 (2) HStS.

Ziel ist es, Steuergerechtigkeit herzustellen.

Grundstückseigentümer sind verpflichtet, der Firma Springer Kommunale Dienste auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter gemäß §12 (3) HStS verpflichtet.

Alle Hundehalter sind zur Anmeldung ihrer Hunde verpflichtet. Die verspäte oder unterlassene Anmeldung eines Hundes kann die Einleitung eines Bußgeldverfahrens auslösen.

Die aktuell gültige Hundesteuersatzung im Gemeindegebiet Biblis kann auf der Homepage der Gemeinde Biblis unter www.biblis.eu eingesehen werden.

Hinweis:

Steuerbefreiung wird gemäß §6 HStS auf Antrag nur für Hunde gewährt, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, gehörloser und sonst hilfloser Personen (Personen mit Schwer-behindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, „G“ oder „H“) dienen.

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