Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Biblis
Planfeststellungsverfahren gemäß § 68 Abs. 1 und. § 70 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 72 ff Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
hier: Auslegung der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens Vorhabens gemäß § 27 Abs. 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. § 74 Abs. 4 und 5 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz
Das Regierungspräsidium Darmstadt hat mit Planfeststellungsbeschluss vom 27. August 2024, Az.: RPDA – Dez. IV/Da 41.6 – 79 i 06.02/2-2022 den Plan für die Sanierung der kommunalen Rheinflügeldeiche zwischen Biblis und Einhausen links der Weschnitz (KWDL), RDS (Rheindeichsystem) 1, Deich-km 26+050 bis 31+450 sowie des Deiches rechts der Weschnitz (KWDR), RDS 2, Deich-km ‒ 4+100 bis 0+000, zuzüglich des „Lückenschlusses Einhausen“ bis Deich-km 32+635 L / ‒ 6+580 R sowie für Maßnahmen zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) festgestellt.
Gemäß § 27 UVPG ist die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens in entsprechender Anwendung des § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG öffentlich bekannt zu machen sowie in entsprechender Anwendung des § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG öffentlich auszulegen. Eine Ausfertigung des Beschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung und eine Ausfertigung des festgestellten Plans wird demnach gemäß § 27a Abs. 1 HVwVfG in Verbindung mit § 74 Abs. 4 VwVfG in der Zeit
vom 24. September bis einschließlich 09. Oktober 2024
im Internet auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt (www.rp-darmstadt.hessen.de) unter Menü im Bereich „Umwelt und Energie“ > „Gewässer- und Bodenschutz“ > „Öffentliche Bekanntmachungen“ veröffentlicht.
Des Weiteren liegt eine Ausfertigung des Beschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung und eine Ausfertigung des festgestellten Plans nach § 74 Abs. 4 S. 2 HVwVfG in der Zeit
vom 24. September bis einschließlich 09. Oktober 2024
in den folgenden Gemeindeverwaltungen während der aufgeführten Öffnungszeiten aus
Gemeindeverwaltung Biblis, Darmstädter Straße 25, 68647 Biblis (Öffnungszeiten: Montag 08:00-11:30 Uhr; Mittwoch 08:00-11:30 Uhr, 14:30 – 18:00 Uhr; Donnerstag 08:00-11.30 Uhr, 14:30-16:00 Uhr und Freitag 08:00-11:30 Uhr)
Gemeindeverwaltung Einhausen, Marktplatz 5, 64683 Einhausen (Öffnungszeiten: Montag 08:00-12:00 Uhr; Dienstag 08:00-12:00 Uhr; Donnerstag 08:00-12:00 Uhr und 15:00-18:00 Uhr; Freitag 08:00-12:00 Uhr; sowie nach gesonderter Terminvereinbarung)
Die Unterlagen sind zusätzlich in dem oben genannten Zeitraum in dem zentralen Portal zur Umweltverträglichkeitsprüfung der Länder (www.uvp-verbund.de) einsehbar. Maßgeblich ist der Inhalt der in den Gemeinden ausgelegten Unterlagen.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gemäß § 74 Abs. 4 Satz 3 HVwVfG den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
Der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses sowie die Rechtsbehelfsbelehrung werden in der Anlage öffentlich bekannt gemacht. Der Beschluss enthält Nebenbestimmungen
Darmstadt, den 18. September 2024
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Umwelt Darmstadt
Az.: RPDA – Dez. IV/Da 41.6–79 i 06.02/2-2022
I. Verfügender Teil
Der verfügende Teil des Beschlusses lautet auszugsweise:
Auf Antrag des Gewässerverbands Bergstraße vom 12. April 2023 wird das Vorhaben „Sanierung der kommunalen Rheinflügeldeiche an der Weschnitz im Bereich Deich links der Weschnitz (KWDL), RDS (Rheindeichsystem) 1, Deich-km 26+050 bis 31+450 sowie des Deichs rechts der Weschnitz (KWDR), RDS 2, Deich-km ‒ 4+100 bis 0+000 zuzüglich des „Lückenschlusses Einhausen“ bis Deich-km 32+635 L / ‒ 6+580 R und den Maßnahmen zur Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)“ auf Basis der mit Stand zum 12. April 2023 eingereichten und durch die am 04. Juli 2023 sowie am 02. April 2024 ergänzten Planunterlagen planfestgestellt.
Für die Durchführung des festgestellten Plans ist die Enteignung grundsätzlich zulässig (§ 71 Abs. 2 WHG. Grundlage für ein erforderliches, separat zu diesem Planfeststellungsverfahren durchzuführendes Flurbereinigungsverfahren ist der mit dem Bescheid festgestellte Plan.
Der Planfeststellungsbeschluss umfasst eine Reihe planfestgestellter Unterlagen, insbesondere Erläuterungsberichte, Lagepläne, Regelquerschnitte, Grunderwerbsunterlagen, Bauwerksverzeichnis und umweltfachliche Unterlagen einschl. Landschaftspflegerischem Begleitplan und Maßnahmenplänen.
Des Weiteren umfasst der Planfeststellungsbeschluss eine Reihe von Anlagen, welche als Bestandteil des Bescheides gelten und zu beachten sind.
Dieser Planfeststellungsbeschluss regelt rechtsgestaltend alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Vorhabensträgerin und den durch den Plan Betroffenen.
Der Planfeststellungsbeschluss ersetzt gemäß § 75 Abs. 1 HVwVfG alle anderen erforderlichen behördlichen Entscheidungen. Er umfasst:
- Die Wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Anlage in, an, über und unter einem oberirdischen Gewässer (sog. Heldenbrücke, RDS 1, Deich-km 29+151; RDS 2, Deich-km 3+086) nach § 22 I HWG wird erteilt.
- Die Zulassung des naturschutzrechtlichen Eingriffes gemäß § 17 i. V. m. § 15 BNatSchG.
- Die Zulassung der Ausnahme nach § 30 III BNatSchG von den Verboten des § 30 II Nr. 4 BNatSchG.
- Die Ausnahmegenehmigung von dem Verbot des § 3 Nr. 1 lit. u der Schutzgebietsverordnung für das Wasserwerk Jägersburger Wald des Wasserbeschaffungsverbandes Riedgruppe Ost (Verordnung vom 13. März 1987, StAnz. 14/1987 S. 713) wird erteilt.
- Für die im Anhang 2a zum UVP-Bericht „Forsthoheitliche Belange“ in den Abbildungen 2 und 3 dargestellten Waldumwandlungsflächen werden die waldrechtlichen Genehmigungen nach § 9 I und II Bundeswaldgesetz i. V. m. § 12 I Nr. 2 Hessisches Waldgesetz (HWaldG, vom 27. Juni 2013, GVBl. S. 458, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2022, GVBl. S. 126) erteilt. Hiervon umfasst sind 1 Flurstück in der Gemarkung Groß-Hausen und 6 Flurstücke in der Gemarkung Biblis. Für die erforderliche Ersatzaufforstung von 3190 m² in der Gemarkung Biblis wird die Genehmigung zur Ersatzaufforstung nach § 14 I HWaldG erteilt.
Der Vorhabenträgerin wurden zum Wohl der Allgemeinheit und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer die erforderlichen Nebenbestimmungen, insbesondere bezüglich baubetrieblicher Regelungen, dem Schutz von Bodendenkmälern, dem Schutz der Gewässer und des Bodens, des Waldes und von Natur- und Landschaft einschl. artenschutzrechtlicher Gesichtspunkte auferlegt.
Über die festgesetzten Nebenbestimmungen hinaus hat die Vorhabenträgerin Zusagen gegeben, die in dem Beschluss bestätigt wurden.
Durch die aufgenommenen Nebenbestimmungen und die Zusagen der Vorhabenträgerin konnte den Hinweisen, Forderungen und Einwänden der Behörden und Träger öffentlicher Belange größtenteils Rechnung getragen werden.
Über alle aufrechterhaltenen Einwendungen und Forderungen ist entschieden worden. Soweit die Einwendungen, Forderungen und Anträge nicht ausdrücklich zurückgenommen oder gegenstandslos geworden sind oder ihnen durch Zusagen der Vorhabenträgerin oder den Planfeststellungsbeschluss entsprochen wurde, sind sie zurückgewiesen worden.
II. Rechtsbehelfsbelehrung
Die Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses lautet:
„Gegen diese Planfeststellung kann gem. §§ 48 I 1 S. 1 Nr. 10, 78 I Nr. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel Goethestraße 41 – 43 34119 Kassel erhoben werden.
Die Klage ist gegen das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Darmstadt, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt, zu richten.“