Planfeststellungsverfahren nach den §§ 68 u. 70 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 8 Hess. Wassergesetz (HWG) i. V. m. §§ 72 ff. Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG), §§ 1 ff. Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) und §§ 18 ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für das Vorhaben: „Erweiterung der Kiesgrube Groß-Rohrheim Abbauabschnitte II und III der Firma Alois Omlor GmbH“ in Groß-Rohrheim


Der Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis, den 14.06.2024

Das Regierungspräsidium Darmstadt hat mich in seiner Funktion als zuständige Anhörungs-  und Planfeststellungsbehörde gebeten, folgenden Bekanntmachungstext zu veröffentlichen:

Bekanntmachung

Planfeststellungsverfahren nach den §§ 68 u. 70 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 8 Hess. Wassergesetz (HWG) i. V. m. §§ 72 ff. Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG), §§ 1 ff. Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) und §§ 18 ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für das Vorhaben: „Erweiterung der Kiesgrube Groß-Rohrheim Abbauabschnitte II und III der Firma Alois Omlor GmbH“ in Groß-Rohrheim

Die Alois Omlor GmbH beantragte mit Schreiben vom 16. Mai 2023 eine Erweiterung ihres Sand- und Kiesabbaubetriebes in Groß-Rohrheim auf bislang anderweitig, vorwiegend landwirtschaftlich, genutzte Flächen um ca. 18,33 ha sowie die Vertiefung von Teilen der bestehenden Abbaufläche und Änderung der Rekultivierung. Es entsteht im Zuge der Abbautätigkeit ein Gewässer.

Die Erweiterung schließt an die bestehenden Abbauflächen in südöstlicher Richtung in der Gemarkung Groß-Rohrheim, Flur 4 Flurstücke Nr. 18, Nr. 19, Nr. 20, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 23, Nr. 24, Nr. 25, Nr. 26, Nr. 27, Nr. 28, Nr. 29, Nr. 30, Nr. 31, Nr. 32, Nr. 33, Nr. 34/1 (teilweise), Nr. 37 (teilweise), Nr. 38 (teilweise), Nr. 45 (teilweise), Nr. 47/1 (teilweise), Nr. 47/2, Nr. 48, Nr. 54, Nr. 56, Nr. 57, Nr. 58 an. Die bestehende Kiesgrube in der Gemarkung Groß-Rohrheim wird auf Flur 4, Flurstücke Nr. 39/1 (teilweise), Nr. 39/2 (teilweise), Nr. 39/3 (teilweise), Nr. 40/1 (teilweise), Nr. 40/2 (teilweise), Nr. 45 (teilweise), Nr. 47/1 (teilweise) und Flur 5, Flurstücke Nr. 11/4 (teilweise) und Flur 6 21/2 geändert.

Es werden insbesondere folgende Maßnahmen beantragt:

  • Die Herstellung eines Gewässers (Erweiterung des bestehenden Abgrabungsgewässers) von ca. 14,75 ha mit einer maximalen Wassertiefe von 60 m im Zuge des Sand- und Kiesabbaus,
  • die Vertiefung von Teilen des bestehenden Gewässers auf eine maximale Wassertiefe von 60 m im Zuge der Vergrößerung der Abbautiefe,
  • die Rohstoffgewinnung mittels Saugbagger entsprechend der bisherigen Abbauweise im Nassabbau in der Erweiterungsfläche und in Teilen des bestehenden Gewässers bis zu einer Endtiefe von maximal 29 m ü. NHM (entspricht 60 m Wassertiefe),
  • die Aufbereitung und Lagerung des gewonnenen Materials entsprechend der bisherigen Weise, somit Weiternutzung der bestehenden Aufbereitungsanlage, Verwaltungs- und Sozialräume, Werkstätten und Lager für den Planungszeitraum,
  • die maximale Abbauleistung (Output) von bis zu 450.000 t Rohstoff (Sand und Kies) jährlich,
  • die Änderung der bestehenden Rekultivierungsplanung.

Die Erweiterung der Abbaufläche stellt einen Gewässerausbau i.S.d. § 67 Abs. 2 S. 1 WHG dar. Der beantragte Gewässerausbau bedarf gemäß § 68 Abs. 1 WHG einer Zulassung über ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren.

Im vorliegenden Fall besteht die UVP-Pflicht gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 UVPG. Eine sog. Vorprüfung, also die Feststellung durch die Planfeststellungsbehörde gemäß § 5 UVPG, ob für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wurde nicht durchgeführt, da der Vorhabenträger bereits die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt hat und die Planfeststellungsbehörde das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet hat, da vom Vorhabenträger ein UVP-Bericht vorgelegt wurde.

In dem Planfeststellungsverfahren erfolgt auch die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen für einzuschließende oder mitzuerteilende Entscheidungen wie unter anderem die Zulassung eines naturschutzrechtlichen Eingriffs gemäß § 17 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V.m. § 15 BNatSchG sowie die Zulassung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG von den Verboten des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG.

Für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens und die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/DA 41.1 - Grundwasser zuständig.

Zur Anhörung und Unterrichtung der Öffentlichkeit werden die Planunterlagen sowie die in Ziffer 7 aufgelisteten Unterlagen für den Zeitraum von einem Monat, konkret in der Zeit vom

24. Juni 2024 bis 23. Juli 2024

auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt (https://rp-darmstadt.hessen.de/veroeffentlichungen-und-digitales/oeffentliche-bekanntmachungen/umweltrecht) veröffentlicht.

Ergänzend dazu liegen die Planunterlagen sowie die in Ziffer 7 aufgelisteten Unterlagen in dem Zeitraum vom 24. Juni 2024 bis 23. Juli 2024 bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis, Darmstädter Straße 25, 68647 Biblis, 2. OG, Zimmer 2.10 während der Dienststunden (Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag von 08:00 Uhr bis 11:30 Uhr und Mittwoch von 14:30 Uhr bis 17:00 Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Diese Anhörung stellt auch die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 18 Abs. 1 UVPG dar.

  1. Alle, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, können sich bis zum (1 Monat nach Auslegungsfristende) 23. August 2024 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs, nicht das Datum des Poststempels) beim Regierungspräsidium Darmstadt (Anhörungsbehörde), Dezernat IV/Da 41.1, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt (Postanschrift: Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt) oder bei der Gemeindeverwaltung Biblis, Darmstädter Straße 25, 68647 Biblis, schriftlich oder zur Niederschrift zu den veröffentlichten und ausgelegten Unterlagen äußern und Einwendungen erheben (Äußerungs-/Einwendungsfrist). Für die Erklärung zur Niederschrift ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung bei der Gemeindeverwaltung unter der Telefonnummer 06245 - 28 873 oder bei dem Regierungspräsidium Darmstadt unter der Telefonnummer 06151 12-6396 oder 06151 12-8999 erforderlich.

Äußerungen und Einwendungen müssen den Namen und die Anschrift lesbar enthalten, den geltend gemachten Belang und das Maß der befürchteten Beeinträchtigungen erkennen lassen und unterschrieben sein. Sollte eine anonyme Behandlung der Äußerungen und Einwendungen gewünscht sein, ist dies schriftlich zu äußern.

Mit Ablauf der Äußerungs-/Einwendungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen und Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§§ 73 Abs. 4 S. 3 HVwVfG, 21 Abs. 4 UVPG); sie müssen daher im Verwaltungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Stellungnahmen anerkannter Vereinigungen im Sinne des § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG), § 18 Abs. 1 Satz 3 UVPG sind ebenfalls innerhalb der zuvor genannten Frist bei den vorbenannten Dienststellen einzureichen.

Bei Eingaben, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin oder ein Unterzeichner mit ihrem bzw. seinem Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin bzw. Vertreter der übrigen Unterzeichnerinnen und Unterzeichner zu benennen (§ 17 Absatz 1 HVwVfG). Andernfalls bleiben diese Eingaben unberücksichtigt (§ 17 Absatz 2 HVwVfG).

2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 HVwVfG.

3. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 73 Abs. 6 Satz 1 HVwVfG die rechtzeitig erhobenen Einwendungen/abgegebenen Äußerungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert werden.

Die Anhörungsbehörde kann statt eines Erörterungstermins eine Online-Konsultation durchführen oder diese mit Einverständnis der Beteiligten durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzen (§ 5 PlanSiG).

Findet ein Erörterungstermin oder eine Online-Konsultation statt, werden diese ortsüblich bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben - bei gleichförmigen Einwendungen die Vertreterin bzw. der Vertreter - von dem Termin bzw. der Online-Konsultation gesondert benachrichtigt (§ 17 HVwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben der oder des Betroffenen kann im Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden.

Der Erörterungstermin und die Online-Konsultation sind nicht öffentlich.

4. Durch Einsichtnahme in die veröffentlichten und ausgelegten Unterlagen, die Einreichung von Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen, die Teilnahme am Erörterungstermin, einer Online-Konsultation oder einer Telefon- oder Videokonferenz und durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6. Über die Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen wird nach dem Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Regierungspräsidium Darmstadt) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an diejenigen, die Einwendungen erhoben/Äußerungen abgegeben oder eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7. Da es sich gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt, werden gemäß § 19 Abs. 2 UVPG der UVP-Bericht sowie die das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen zur Einsicht für die Öffentlichkeit im Rahmen des Beteiligungsverfahrens veröffentlicht.

Dabei handelt es sich im Detail um folgenden Unterlagen und Stellungnahmen:

  • Antrag auf Gewässerausbau/ Erläuterungsbericht mit Plandarstellungen
  • UVP-Bericht mit integriertem Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP)
  • Artenschutzrechtliche Prüfung
  • FFH-Vorprüfung
  • Hydrogeologisches Gutachten
  • Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
  • Standsicherheitsnachweis
  • Magnetometerprospektion
  • Gutachten zur Kompensation des Schutzgutes Boden
  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 30 Abs. 3 BNatSchG
  • Stellungnahme des Hessischen Landesamts für Naturschutz, Umwelt und Geologie, Dezernat G 1 – Geologische Grundlagen, Dezernat G 2 - Geologische Belange der Landesplanung, Dezernat G 3 – Boden und Altlasten, Dezernat G 4 – Rohstoffgeologie und Geoenergien, Dezernat W4 –
    Hydrogeologie
  • Landesamt für Denkmalpflege hessenARCHÄOLOGIE
  • Stellungnahme des Landkreises Bergstraße – Fachbereiche Denkmalschutz, Untere Naturschutzbehörde, Straßenverkehrsbehörde, Landwirtschaft, Katastrophenschutz Gefahrenabwehr
  • Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt, Dezernat III 31.1 Regionalplanung; Geschäftsstelle der Regionalversammlung Südhessen
  • Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt, Dezernat IV/41.5 – Bodenschutz
  • Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt, Dezernat IV/Da 43.2 – Immissionsschutz
  • Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt, Dezernat IV/Da 43.3 – Immissionsschutz (Lärm)
  • Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt, Dezernat V 51.1 - Landwirtschaft, Fischerei und internationaler Artenschutz
  • Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt, Dezernat V 52 - Forsten
  • Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt, Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen

8. Die in Ziffer 7 aufgelisteten Unterlagen werden auch über das UVP-Portal der Länder (https://www.uvp-verbund.de) zugänglich gemacht.

Regierungspräsidium Darmstadt

RPDA - Dez. IV/Da 41.1-79 t 04.03/4-2020/5