Planfeststellungsverfahren – Sanierung der kommunalen Rheinflügeldeiche an der Weschnitz im Abschnitt Biblis-Einhausen in der Gemarkung Biblis und Einhausen
Gegenstand der Planfeststellung ist:
- Sanierung Deich links der Weschnitz (KWDL), RDS 1, Deich-km 26+050 bis 31+450
- Sanierung Deich rechts der Weschnitz (KWDR), RDS 2, Deich-km - 4+600 bis 0+000
- Sanierung der Deiche des "Lückenschluss Einhausen" bis Deich-km 32+635 L /- 6+580 R
- Maßnahmen zur Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
Für das Vorhaben werden Grundstücke entlang der Weschnitz zwischen Biblis und Einhausen beansprucht.
Für das aufgeführte Vorhaben der Sanierung der kommunalen Rheinflügeldeiche an der Weschnitz wurde die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) entsprechend § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beantragt.
Dem Antrag wurde von der Planfeststellungsbehörde zugestimmt und die UVP-Pflicht formal festgestellt. Folglich ist in diesem Verfahren zwingend eine UVP durchzuführen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt ausdrücklich hinsichtlich des oben erläuterten Verwaltungsverfahrens sowie hinsichtlich der vorliegend zwingend durchzuführenden UVP.
In den Antragsunterlagen ist ein Umweltverträglichkeitsprüfungsbericht mit Abhandlung der Eingriffsregelung enthalten (Heft Nr. 5).
Für das Vorhaben ist das Regierungspräsidium Darmstadt als obere Deichaufsichtsbehörde zuständig. Die Zuständigkeit als Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbehörde zur Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ergibt sich sachlich aus den §§ 65 Abs. 2 S. 1, 64 Abs. 2 Hessisches Wassergesetz (HWG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden (WasserZustVO) sowie örtlich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG).
Für das Vorhaben sind gemäß § 72 Abs. 1 HVwVfG in Verbindung mit § 70 Abs. 1 WHG die Vorschriften zur Durchführung von Planfeststellungsverfahren nach dem HVwVfG anzuwenden. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 HWG ist die Planfeststellungsbehörde auch Anhörungsbehörde.
Von dem beantragten Planfeststellungsbeschluss geht Konzentrationswirkung aus. Folglich werden nach § 75 Abs. 1 HVwVfG andere behördliche Entscheidungen, wie öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen, Abweichungen von den Zielen der Raumordnung und Planfeststellungen nicht erforderlich. Des Weiteren werden durch die Planfeststellung alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Vorhabenträger und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.
Gemäß §§ 18 und 19 UVPG in Verbindung mit § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 bis 7 HVwVfG sind die geänderten und ergänzten Planunterlagen in den Gemeinden, in welchen sich das Vorhaben auswirkt, für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen.
Die Antragsunterlagen zum beantragten Planfeststellungsunterlagen liegen in der Zeit vom 25.09.2023 bis 27.10.2023 für die Dauer von einem Monat in der
Gemeindeverwaltung Biblis,
Darmstädter Straße 25
68647 Biblis
Öffnungszeiten: Montag 08:00-11:30 Uhr; Mittwoch 08:00-11:30 Uhr, 14:30 – 18:00 Uhr; Donnerstag 08:00-11.30 Uhr, 14:30-16:00 Uhr und Freitag 08:00-11:30 Uhr
zur Einsichtnahme aus.
Die Unterlagen sind zusätzlich in dem oben genannten Zeitraum auf der Homepage des UVP-Portals des Landes Hessen unter www.uvp-verbund.de einsehbar.
Maßgeblich ist der Inhalt der in den Gemeinden ausgelegten Unterlagen.
Jede Person, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zu einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt
vom 25.09.2023 bis zum 27.11.2023
schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben.
Die Erhebung von Einwendungen ist zur Niederschrift bei der
Gemeindeverwaltung Biblis,
Darmstädter Straße 25
68647 Biblis
Öffnungszeiten: Montag 08:00-11:30 Uhr; Mittwoch 08:00-11:30 Uhr, 14:30 – 18:00 Uhr; Donnerstag 08:00-11.30 Uhr, 14:30-16:00 Uhr und Freitag 08:00-11:30 Uhr
oder bei dem
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Umwelt Darmstadt,
Dezernat IV/Da 41.6 – Staatlicher Wasserbau
Wilhelminenstraße 1-3
64283 Darmstadt,
während der Dienstzeiten (montags bis donnerstags von 9 bis 11:30 und 13:00 bis 15:00 Uhr, freitags von 9 bis 12 Uhr) nach vorheriger Vereinbarung
oder
schriftlich
möglich.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Soweit Name und Anschrift bei der Bekanntgabe der Einwendungen an die Antragstellerin oder an die im Verfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Einwendungsschreiben hinzuweisen.
In den Einwendungen sind der Name sowie die Anschrift leserlich anzugeben, damit bei Bedarf eine Benachrichtigung über den Erörterungstermin erfolgen und an dem Erörterungstermin teilgenommen werden kann.
Bei Äußerungen und Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (sogenannte gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine unterzeichnende Person mit Name, Beruf und Anschrift in vertretender Position gegenüber den übrigen Unterzeichnenden zu benennen. Andernfalls können diese Einwendungen gemäß § 17 Absatz 2 HVwVfG unberücksichtigt bleiben. Auch gleichförmige Einwendungen mit nicht oder unleserlich angegebenem Namen oder unleserlich angegebener Anschrift können unberücksichtigt bleiben.
Datenschutzrechtlicher Hinweis:
Im Hinblick auf den Umgang mit personenbezogenen Daten finden Sie Hinweise zum Datenschutz mit Informationen nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung im Internet unter https://rp-darmstadt.hessen.de im Bereich Umwelt und Energie > Gewässer- und Bodenschutz > Datenschutzhinweise > Staatlicher Wasserbau > Datenschutzhinweis > Hoheitliche Anordnungen im Staatlichen Wasserbau (https://rp-darmstadt.hessen.de/umwelt-und-energie/gewaesser-und-bodenschutz/datenschutzhinweise).
Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, erhalten hiermit ebenfalls Gelegenheit zur Einsicht und Stellungnahme im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben. Für Form, Frist und zuständige Stellen für die Einsicht und die Abgabe einer Stellungnahme sowie die Folgen einer Fristversäumnis gilt das zuvor zu den Einwendungen Ausgeführte entsprechend. Auf § 63 Absatz 2 und § 64 Bundesnaturschutzgesetz sowie auf §§ 3 und 8 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz wird ergänzend verwiesen.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen der Behörden und Verbände mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem gemeinsamen Erörterungstermin erörtern.
Die Erörterung kann auf bestimmte Einwenderinnen, Einwender, Behörden oder auf bestimmte entscheidungserhebliche Einwendungen sowie Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen beschränkt werden.
Soweit eine Erörterung nur mit bestimmten Einwenderinnen, Einwendern und Behörden erfolgen soll, werden diese mindestens eine Woche vorher schriftlich benachrichtigt. Im Übrigen wird der Termin der Erörterung mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht.
Soll die Erörterung auf bestimmte Einwendungen, Stellungnahmen und Gutachten beschränkt werden, wird dies in der Benachrichtigung an die Teilnehmenden oder in der öffentlichen Bekanntmachung mitgeteilt.
Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen ersetzt werden durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben einer bzw. eines Beteiligten in dem Erörterungstermin ohne sie beziehungsweise ihn verhandelt werden kann.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Gemeinde Biblis